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Wissenswertes zum Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

steuerberaterin_claudia_bayer

Merkmale und umsatzsteuerliche Folgen

Nach § 19 UStG ist ein „umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer“, wer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen (Gesamt-)Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als € 22.000 hatte und (!)
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen (Gesamt‑)Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als € 50.000 hat.

Wird die Grenze überschritten, unterliegt der bisherige Kleinunternehmer im Folgejahr automatisch der Regelbesteuerung.

Bei Neugründungen kann nur auf den Umsatz des laufenden Jahres abgestellt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist in diesem Fall der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz von maximal € 22.000.

Die Umsatzsteuer wird vom Kleinunternehmer für Umsätze unter den vorgenannten Grenzen nicht erhoben.

Im Gegenzug kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Es sind keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist möglich, die Option muss dem Finanzamt angezeigt werden.

Weitere Vorschriften insbesondere bei internationalen Wirtschaftsbeziehungen bzw. bei Vorgängen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind zu beachten.

Besondere Rechnungsinhalte

Kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen.

Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der Rechnung, Mustertext wie folgt:

  • „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“

Die sonstigen Vorschriften zu Angaben auf einer ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. „Rechnungsmerkmale“) sind zu beachten.

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